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# BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – III ZR 196/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 196/07

## BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 159.107,20 €

## Gründe

**Rn. 1**

1.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen

grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwer-

de als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung

vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des

§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öf-

fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vor-

gaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung

unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte

widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorläufige Leistungs-

beauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am

15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht

berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich 31. Dezember

2007 verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und Au-

gust 2004.

**Rn. 2**

2.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten,

soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht

vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen

Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-

und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf

öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV

erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er ver-

lange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die

von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten

Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzier-

ten Verpackungen.

**Rn. 3**

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.

Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 134/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – III ZR 196/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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