nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 04.11.2008 – IV ZR 168/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 168/05

## BESCHLUSS

vom

4. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 4. November 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Se-

natsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich-

tigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der

von der Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich darge-

legten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender

Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentli-

chen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsin-

stanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.

**Rn. 3**

Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kennt-

nis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungser-

heblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit

Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschät-

zungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der

Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zu-

satzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,

den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine

zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt ledig-

lich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes

der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG von der Klägerin nicht geteilt

wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1

GG zeigt dies aber nicht auf.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 135 C 709/03 -

LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 S 2/05 -

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.11.2008 – IV ZR 168/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/iv-zr-168-05

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
