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# BGH, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 StR 489/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 489/08

## BESCHLUSS

vom

4. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hof vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlas-

sung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten

Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach

den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50,

40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache ab-

gelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren

Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass

der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verle-

sene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei

zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.

Nack Wahl Elf

Graf Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 StR 489/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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