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# BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – 5 StR 447/08

5. Strafsenat

5 StR 447/08

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung

(§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – 5 StR 447/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/5-str-447-08

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