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# BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 10/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 10/07

## BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,

Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem

angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der

Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-

greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte

sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das

gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entschei-

dung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Schlick

Wurm

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 29.06.2006 - 2 O 236/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 - I-10 U 103/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 10/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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