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# BGH, Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 26/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 26/08

## BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 24. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zurückgewie-

sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die

Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechsel-

bezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um

einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann.

Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender

Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen,

dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fort-

bestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder

auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament

und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 Rdn. 47).

Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 530.000 €

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 O 213/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 106/07 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 26/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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