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# BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 535/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 535/07

## BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom

29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine

Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf,

sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die

Kläger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der

Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

bis 135.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 4 O 729/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2007 - 24 U 13/07 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 535/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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