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# BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 478/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 478/07

## BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

27. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier

keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den

Haustürwiderruf, sondern hat ersichtlich auch die Feststellung der

Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

bis 100.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 4 O 87/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2007 - 13 U 36/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 478/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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