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# BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 350/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 350/07

## BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

12. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von

den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat

geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer arglistigen

Täuschung über eine Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von

einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

107.106,11 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2006 - 4 O 22/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2007 - 13 U 33/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 350/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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