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# BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 396/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 396/08

## BESCHLUSS

vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß

Roggenbuck Cierniak

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 396/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/2-str-396-08

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