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# BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 333/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 333/08

## BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-

lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat an seine Überzeugungsbildung von der Mittäter-

schaft des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen hätten be-

reits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes

mit Todesfolge (§ 251 StGB) nahe gelegt.

Die zahlreichen Ablehnungsanträge der Verteidigung belegen die Absicht

der Prozessverschleppung.

Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß

Roggenbuck Cierniak

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 333/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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