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# BGH, Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 245/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 245/06

## BESCHLUSS

vom

16. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. September 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Senat hat die Rüge, die sich in einer Wiederholung der Revisionsbe- gründungsschrift erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im Einzel- nen auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist ge- schehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra- ges in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 245/06

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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