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# BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 1 StR 417/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen

1 StR 417/08

1.

2.

3.

wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3. Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten S. sichergestellten Springmessers; insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Elf

Graf Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 1 StR 417/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/1-str-417-08

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