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# BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 325/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 325/08 2 AR 202/08

## BESCHLUSS

vom

22. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Az.: 113 Js 18023/07 jug. Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: 22 Ls 3 Js 702/08-175/08 Amtsgericht Krefeld Az.: 3 Ls 113 Js 18023/07 Amtsgericht Günzburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. August 2008 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - Günz-

burg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist

für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zu-

ständig.

**Rn. 1**

Das Jugendschöffengericht Günzburg ist für die Untersuchung und Ent-

## Gründe

scheidung weiterhin zuständig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der

Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt

hat, sind Umstände, wonach die Abgabe an das Amtsgericht Krefeld gemäß

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckmäßig sein könnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen

wohnen im Bereich des Amtsgerichts Günzburg; der Angeklagte ist nicht ge-

ständig. Die Abgabe würde nur zur Verzögerung des Verfahrens führen. Da die

angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zurückliegen und allein der

Zuständigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eil-

bedürftig.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 325/08

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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