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# BGH, Beschluss vom 18.08.2008 – VI ZR 270/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 270/07

## BESCHLUSS

vom

18. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den

Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

## Gründe

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und

auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

- ebenso wie im Parallelverfahren VI ZR 269/07 - sowohl seine Zuständigkeit

als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen bean-

standete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, jedoch keine Veranlassung ge-

sehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Klägerin

macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaub-

ter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind nach dem Ge-

schäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewiesen. Auch im Zusammenhang

mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine schwerpunktmäßigen versiche-

rungs- oder mietrechtliche Fragen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 O 124/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 32/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.08.2008 – VI ZR 270/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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