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# BGH, Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 294/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 294/08

## BESCHLUSS

vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 3 b dahin klarge- stellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller Nöti- gung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 294/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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