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# BGH, Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 276/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 276/08

## BESCHLUSS

vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspäte- te Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts wird Bezug genommen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 276/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/3-str-276-08

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