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# BGH, Beschluss vom 05.08.2008 – 4 StR 305/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 305/08

vom

5. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. August 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die rechtsbedenklichen strafschär- fenden Erwägungen in Bezug auf das Fehlen einer notstandsähn- lichen Lage und das Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Er- gebnis nicht beschwert, weil nach den Feststellungen der Tatbe- stand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erfüllt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.08.2008 – 4 StR 305/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/4-str-305-08

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