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# BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – II ZR 183/07

II. Zivilsenat

## Leitsatz

BGB § 717 Satz 2 Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu- kommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander- setzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus- einandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein- fordern.

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

21. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

II ZR 183/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 717 Satz 2

Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717

Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu-

kommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander-

setzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner

selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen

versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus-

einandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein-

fordern.

BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München

LG München II

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-

de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missver-

standen, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Be-

schlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war,

die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung

- vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin akti-

vierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht

darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken

begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis

der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717

Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung

der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis

des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts-

streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesell-

schaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des

Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 22.224,93 €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 -

OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – II ZR 183/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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