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# BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 172/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 172/08

## BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt

und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-

klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

**Rn. 2**

Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vor-

schriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht

durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des An-

geklagten verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des

Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von Er-

gebnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweis-

erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer

hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund

des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der

Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-

den könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-

sammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durch-

suchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefun-

den wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern.

**Rn. 3**

Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen Überprü-

fung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht

hat.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 172/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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