nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 13/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 13/08

## BESCHLUSS

vom

11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 5. Juli 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend klargestellt,

dass der Angeklagte wegen Bandendiebstahls unter Einbeziehung

der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 22. März

2005 (3053 Js 28867/03.62 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Diebstahls unter

Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Offen-

bach am Main vom 1. März 2007 (23 Ls - 1200 Js 76029/06) ge-

bildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus

diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

## Gründe

**Rn. 1**

Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsfor-

mel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Ge-

samtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR

237/07 und Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - 2 StR 531/07 jew. m.w.N.).

Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 13/08

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/2-str-13-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
