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# BGH, Beschluss vom 04.06.2008 – IV ZR 293/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 293/07

## BESCHLUSS

vom

4. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzen-

den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewie- sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagan- trag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungs- gründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143, 79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückge- währanspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.124.842,14 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.06.2008 – IV ZR 293/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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