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# BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 292/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 292/07

## BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und

Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1), 2), 6) bis 8), 11)

bis 13) und 15) gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil

die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der

Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede

sein. Das Verbraucherkreditgesetz ist schon deshalb

nicht anwendbar, weil die Fondsgesellschaft, Gesell-

schafterin

ist u.a. eine

juristische Person, nicht

Verbraucher ist und die Darlehen gewerblichen Zwe-

cken dienten. Von einer Beweisaufnahme über die von

den Beklagten behauptete, wirksam gekündigte Stun-

dungsvereinbarung hat das Berufungsgericht aus

Rechtsgründen zu Recht abgesehen, zumal Instand-

setzungsmaßnahmen nach dem eigenen Vorbringen

der Beklagten in der Berufungsinstanz mangels genü-

gender ersparter Mittel nicht in Auftrag gegeben wer-

den konnten. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Be-

klagte zu 1) sowie, wie Gesamtschuldner mit der Be-

klagten zu 1), die Beklagte zu 2) zu 23,35%, die Be-

klagte zu 6) zu 7,78%, die Beklagten zu 7) und 8) als

Gesamtschuldner zu 7,78%, die Beklagten zu 11) und

12) als Gesamtschuldner zu 7,78%, der Beklagte zu

13) zu 7,78% und der Beklagte zu 15) zu 1,95% (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt für die Beklagte zu 1) 1.992.337,62 €, für die

Beklagte zu 2) 464.663,75 €, für die Beklagten zu 6)

bis 8) und 11) bis 13) je 154.887,92 € und für den Be-

klagten zu 15) 38.731,93 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 4a O 227/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2007 - 26 U 136/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 292/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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