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# BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ZR 125/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 125/06

## BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die

Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im

Senatsbeschluss vom 25. März 2008 hat es sein Bewenden.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren

durch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro

festgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Milli-

on Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Recht-

sprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streit-

wert) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich

bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen

der Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang,

dass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im

Schriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von

Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und

dass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die

Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festge-

setzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in

diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders

als bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war,

erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften

als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Si-

cherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende

Festsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemes-

sung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren

Bereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde

(vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl.

§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher

ohne Erfolg bleiben.

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.10.2006 - 3 Ni 7/06 (EU) -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ZR 125/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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