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# BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – 1 StR 153/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 153/08

## BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 beschlossen:

Sämtliche Anträge des Beschuldigten werden zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Das Landgericht Regensburg hatte den Beschuldigten gemäß § 63 StGB

## Gründe

untergebracht. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluss vom 3. April

2008 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen dieses Be-

schlusses, auf die Bezug genommen wird, ist im Einzelnen dargelegt, warum

die beantragte abschließende Zurückweisung des Unterbringungsantrags der

Staatsanwaltschaft durch den Senat nicht in Betracht kommt, ebenso wenig wie

eine Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls durch den Senat. Des-

halb, so legt ein Vertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 22. April 2008

dar, hätten die beteiligten Richter des Senats Verfassungsgrundsätze verletzt,

sie hätten sich strafbar gemacht und seien befangen. Sei es im Wege der

Nachholung des wegen dieser Entscheidung zugleich verletzten rechtlichen

Gehörs, sei es sonst im Wege der Gegenvorstellung sei der Beschluss des Se-

nats aufzuheben, soweit er den Beschuldigten belaste, und dieser sei sofort auf

freien Fuß zu setzen.

**Rn. 2**

Soweit in diesem Schreiben eine Strafanzeige gegen die beteiligten Rich-

ter des Senats liegt, hat der Generalbundesanwalt diese weitergeleitet. Soweit

der Senat über die Anträge des Vertreters des Beschuldigten zu befinden hat,

kann keiner dieser Anträge unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg

haben. Die Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben

vom 5. Mai 2008 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Seinen Ausführungen ist

auch unter Berücksichtigung der Erwiderung des Vertreters des Beschuldigten

vom 10. Mai 2008 und seinem Schreiben vom 24. Mai 2008 nichts hinzuzufü-

gen.

Nack Wahl Boetticher

Elf Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – 1 StR 153/08

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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