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# BGH, Beschluss vom 15.05.2008 – 3 StR 98/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

15. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 98/08

1.

2.

wegen zu 1.: Raubes

zu 2.: Beihilfe zum Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. ge-

gen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb

versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden,

dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Ge-

richts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben.

Sost-Scheible Miebach Pfister

Hubert Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.05.2008 – 3 StR 98/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/3-str-98-08

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