nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 13/08

5. Strafsenat

5 StR 13/08

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die un- terbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verüb- ten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert.

Basdorf Brause Schaal

Schäfer Sander

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 13/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-13-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
