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# BGH, Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 94/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 94/08

## BESCHLUSS

vom

16. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 31. August 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimtückischen Tötung

des Geschädigten K. entgegenstehen könnte, dass die Strafkam-

mer keine näheren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Op-

fers getroffen hat. Dies berührt den Schuldspruch wegen der rechtsfeh-

lerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schließt

im Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen des Weiteren aus, dass die

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen

Rechtsfehler beruht.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Cierniak

Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 94/08

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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