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# BGH, Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 566/07

5. Strafsenat

5 StR 566/07

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-

jährige u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 23. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die

Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeit-

punkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt.

Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage

des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 566/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/5-str-566-07

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