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# BGH, Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 214/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 214/07

## BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die

Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren

von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt

nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das

vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der

Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 320.000,00 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - I-8 U 32/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 214/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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