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# BGH, Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 186/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 186/07

## BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-

schluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-

gen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an-

gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nicht-

zulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind

nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent-

scheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt

für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung

(siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.09.2006 - 10 O 454/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - I-18 U 177/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 186/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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