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# BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 609/07

5. Strafsenat

5 StR 609/07

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N. ,

, , als Ne-

benkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen

hat.

Ihm wird Rechtsanwalt K. , ,

, als Beistand bestellt.

G r ü n d e

**Rn. 1**

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395

Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Janu-

ar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den

Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1,

395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die

Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 609/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-609-07

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