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# BGH, Beschluss vom 22.01.2008 – 4 StR 521/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 521/07

vom

22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 2007 weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 14. August 2007 persönlich zugestellt worden war (Bl. 180 d.A.), die Revisionsbegründungsfrist somit mit Ablauf des 14. September 2007 endete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2, 43 StPO). Im Übrigen hätten auch die weiteren Verfahrensrügen keinen Erfolg gehabt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.01.2008 – 4 StR 521/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/4-str-521-07

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