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# BGH, Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZR 393/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 393/07

## BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Die Klage ist unschlüssig. Eine von den Klägern nicht

veranlasste Zahlung des Grundstückskäufers wäre gegebenenfalls

nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis zwischen diesem

und der Beklagten auszugleichen. Abgesehen davon konnte die

Beklagte aufgrund des Darlehensvertrages vom 20. Juni 1997 eine

erstrangige Grundschuld beanspruchen, die ihr im Wege des

Sicherheitenaustauschs auch mit der Klage nicht angeboten worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

59.996,28 €.

Nobbe

Mayen

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 318 O 389/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2007 - 11 U 207/05 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZR 393/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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