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# BGH, Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 602/07

5. Strafsenat

5 StR 602/07

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

Vom 10. Januar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 28. August 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Januar 2008 hat vorgelegen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Ur-

teil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um

möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel

schaffen zu können.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 602/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/5-str-602-07

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