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# BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – III ZR 302/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

III ZR 302/06

1. … 2. …

Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr- mann und Wöstmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbe- schluss vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzu- lassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung rechtlichen Ge- hörs in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; siehe ferner Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 - OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 - OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – III ZR 302/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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