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# BGH, Beschluss vom 05.12.2007 – IV ZR 223/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 223/06

## BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch dem

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot

(Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 96.878.62 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2003 - 16 O 431/00 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 U 654/03 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.2007 – IV ZR 223/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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