nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 486/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 486/07

## BESCHLUSS

vom

2. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2007 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin M. wird im Adhäsionsverfahren

für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-

anwältin S. aus beigeordnet.

Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin

S. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für

das Revisionsverfahren Rechtsanwältin S. als Beistand zu bestellen, bedarf

es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 erfolgte Be-

stellung von Rechtsanwältin S. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1

StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

**Rn. 2**

2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfean-

trag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Die

Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW

2001, 2486). Das Landgericht hat demgemäß der Geschädigten durch weiteren

Beschluss vom 20. Juni 2007 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren

ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404

**Rn. 4**

Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsver-

fahren erneut zu entscheiden ist.

Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe

für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. insoweit zur

Vertretung beizuordnen.

Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-

folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen

(§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der Angeklag-

te in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird, ist der Ne-

benklägerin Rechtsanwältin S. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V.

m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 486/07

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-02/2-str-486-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
