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# BGH, Beschluss vom 30.10.2007 – VIII ZR 163/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 163/07

## BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-

manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

In Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2007 wird

der Streitwert auf 26.389,00 € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 3**

Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 € festzuset-

zen.

Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die

Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 GKG das für

die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist

von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 €.

Die Parteien haben zwar in dem ab März 2004 geltenden Mietvertrag ei-

ne Miete in Höhe von 1.500,00 € vereinbart. Diese hat sich aber ab dem

1. März 2005 auf 1.650,00 € erhöht (GA I 19/22). Dieser Betrag ist zugrunde zu

legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errech-

nen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeit-

räumen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005

- XII ZR 256/03, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb).

**Rn. 4**

Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten ent-

halten sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Net-

togrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und

nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Er-

mittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Ent-

gelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/N. Schneider,

AnwK RVG, 3. Aufl., Anhang II Rdnr. 26; Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Aufl.,

§ 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten

ist nach dem Mietvertrag gegeben.

II.

**Rn. 5**

Der Wert für den Zahlungsantrag bestimmt sich nach dem Betrag der

geltend gemachten rückständigen Mietzinsen in Höhe von 6.589,00 € (GA II

368).

Ball

Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 C 265/04 - LG Stade, Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 S 96/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.10.2007 – VIII ZR 163/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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