nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 310/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

3 StR 310/07

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 310/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/3-str-310-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
