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# BGH, Beschluss vom 24.10.2007 – 2 StR 372/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 372/07

## BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom

9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin

Dr. M. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

**Rn. 1**

Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die

## Gründe

Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der

Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfah-

ren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zu-

lassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies

bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat

(vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in die-

sem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M.

beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten

Mr. , K. , Mo. , P. , R. und W. scheidet auch nach der

Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmoder-

nisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Ver-

fahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nach-

teil des Geschädigten zu Grunde liegt.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2007 – 2 StR 372/07

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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