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# BGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 413/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 413/07

vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass der Ange- klagte die durch die Durchsuchung der Wohnung G. gewonnenen Erkenntnisse, nämlich dass die aufgefundenen Drogen und Dealer- utensilien ihm zuzuordnen sind, im Rahmen seiner geständigen Einlas- sung eingeräumt hat. Ein etwaiges Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertbar- keit dieses Geständnisses keine Auswirkung.

Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 413/07

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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