nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 477/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 477/07

## BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bezüglich des Be- schwerdeführers nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, wel- che dem Mitangeklagten B. fehlerhaft zugerechnet wurden, be- ruht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 477/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/1-str-477-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
