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# BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 346/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 346/06

## BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

- 2 - 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und

Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

vom

29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen

Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Arti-

kel 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für

durchgreifend befunden. Insbesondere war das Beru-

fungsgericht berechtigt, das tatsächliche Vorliegen des

Staatsnotstandes zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06). Darüber

hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher

Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht

unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit er-

klärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Be-

schluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06,

WM 2007, 1315 ff).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

- 3 - 3

rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 1.533.875,64 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2/21 O 294/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 U 60/03 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 346/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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