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# BGH, Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 291/07

5. Strafsenat

5 StR 291/07

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend

abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre

und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2

StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel

ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisions-

rechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwen-

digen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der

Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfrei-

heitsstrafe – geringfügig über dessen Antrag hinaus – um fünf Monate an-

gemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache – bei der es sich bis

zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handel-

te – zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht

und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum

verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 291/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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