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# BGH, Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 272/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 272/07

## BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerin H. vom 17. April 2007,

ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Bei-

ordnung von Rechtsanwältin H. -H. aus F. zu bewilli-

gen, ist gegenstandslos.

## Gründe

**Rn. 1**

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das

Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin

H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landge-

richts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H. -

H. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige

Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 272/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-str-272-07

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