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# BGH, Beschluss vom 14.08.2007 – II ZA 4/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 4/07

## BESCHLUSS

vom

14. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung

von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des

Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungs-

schreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatt-

haftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aus-

sichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen

Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar,

wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil

das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr

förmlich bescheiden.

Goette

Kurzwelly

Strohn

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.08.2007 – II ZA 4/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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