# BGH, Beschluss vom 31.07.2007 – 4 StR 17/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 17/07

## BESCHLUSS

vom

31. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin er- gänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. November 2002 (2 Ds 425/02) sowie des Amtsgerichts Saar- brücken vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.07.2007 – 4 StR 17/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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