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# BGH, Beschluss vom 25.07.2007 – 1 StR 328/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 328/07

## BESCHLUSS

vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rott- weil vom 30. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidi- ger durch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle ergänzt und ei- ne Reihe weiterer Schreiben - zuletzt das heute eingegangene Schrei- ben vom 14. Juli 2007 - eingereicht. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm Gelegenheit zu noch weiterem Vortrag einzuräumen. Von ihm be- absichtigte weitere Verfahrensrügen wären verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO), auf die Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil um- fassend überprüft.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.07.2007 – 1 StR 328/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/1-str-328-07

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