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# BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 294/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 294/07

## BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 8. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Beste-

hen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen be-

gründet daher nicht die Revision (OGHSt 2, 173, 174; Dahs in Lö-

we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende

oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht

gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Ver-

fahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO).

Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im Übrigen in der Hauptver-

handlung nachdrücklich erklärt, dass die Beziehung zum Ange-

klagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hinter-

grund ist die Behauptung in der Revisionsbegründung, die Aufga-

be des Heiratswillens sei nicht ausreichend belegt, kaum nach-

vollziehbar. Ob überhaupt jemals - entgegen der Angaben der

Zeugin - ein Verlöbnis bestand, ist unerheblich.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 294/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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